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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma Dick & Schaub GmbH, 74889 Sinsheim 

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch dann,  wenn sich die Dick + Schaub GmbH bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, es sei denn, der Besteller ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

§ 2 Vertragsabschluss
Sämtliche Preisangaben in Prospekten und sonstigen Geschäftsunterlagen der Dick + Schaub GmbH sowie Angaben zur Ausstattung und Besonderheit von Verkaufsgegenständen sind freibleibend und unverbindlich. An Angeboten halten sich beide Vertragsparteien 30 Kalendertage gebunden, sofern nichts anderes erklärt wird. Treten nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Vertragsabschluss Material-, Preis- oder Lohn und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so ist die Dick + Schaub GmbH berechtigt, ihre Endpreise entsprechend auszugleichen. In diesem Fall steht dem Besteller nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises beträgt. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags müssen schriftlich vereinbart werden. Die Dick + Schaub GmbH darf an den vereinbarten Leistungen nach Vertragsabschluss Änderungen von Bezeichnungen oder Spezifikationen vornehmen, sofern diese für den Besteller nicht nachteilig sind und die vertragsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes nicht eingeschränkt  wird.

§ 3 Preise
Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Preise verstehen sich ab Werk  Lahr ausschließlich Verpackung, Versicherung und Montage. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die Versandkosten trägt der Besteller. Ebenso verhält es sich mit den Entsorgungskosten der Verpackung. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Dick + Schaub GmbH noch andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Montage übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist die Dick + Schaub GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. An der Dick + Schaub GmbH unbekannter Besteller sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungen binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum räumt die Dick + Schaub GmbH 2% Skonto auf Warenlieferungen ein. Hiervon betroffen sind nicht Rechnungen über Lohnarbeiten. Der Skontoabzug ist unzulässig, solang ältere, fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Dick + Schaub GmbH kann die Annahme von Schecks verweigern.
Sämtliche Zahlungen sind ab einem Zeitraum von 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Höhe von 5% über dem Basissatz zu verzinsen. In dieser Höhe ist auch bei Verzug der Zahlung Verzinsung zu leisten. Die Geltendmachung eines höheren  Zinsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungen mit Wechsel bedürfen gesonderter Vereinbarung. Ihre Annahme erfolgt nur im Rahmen dieser Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln gehen die Verantwortung für die rechtzeitige Präsentation bei Wechseln auf die zeitige Beibringung des Protestes. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel auf den Besteller über. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.  Anzahlungen und Vorauszahlungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenen Preis verrechnet. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind sofort und jeden Abzug fällig und zahlbar. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Urheberrechte die der Dick + Schaub GmbH und Pläne, Zeichnungen oder ähnlichen den Auftrag betreffenden Unterlagen zustehen, verbleiben im Eigentum der Dick + Schaub GmbH. Einer Weitergabe durch den Besteller, die von der Dick + Schaub GmbH nicht genehmigt wurde, berechtigt diese zu Schadensersatzforderungen.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Dick + Schaub GmbH bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Materialien oder die vom Besteller durchzuführenden Vorarbeiten sowie vor Eingang einer vereinbarten Auszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten,  wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand beim Besteller eingetroffen ist, bzw. die Dick + Schaub GmbH ihre Versandbereitschaft mitgeteilt hat.  Falls die Dick + Schaub GmbH die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Besteller oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Liefert die Dick + Schaub GmbH bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachlieferungsfrist nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Geschäftsbetrieb der Dick + Schaub GmbH nicht zu vertretenen Störungen im Geschäftsbetrieb der Dick + Schaub GmbH oder bei deren Vorlieferantin, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen, unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei der Lieferantin an den Besteller erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Dick + Schaub GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk der Lieferantin mindestens jedoch ½ v. Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.  Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder der unterzeichnete Auftrag der Lieferantin maßgebend. Befindet sich der Besteller länger als einen Monat in Annahmeverzug, hat der Besteller die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Die Dick + Schaub GmbH kann sich für die Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann die Dick + Schaub GmbH 25% des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt der Dick + Schaub GmbH, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Dick + Schaub GmbH. Der Besteller verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf noch durch Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder eine sonstige Art über den Gegenstand zur verfügen. Er verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige and die Dick + Schaub GmbH, wenn der Gegenstand von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehalten, sowie zur Herbeischaffung des Gegenstandes auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Weg entstehende Kosten sind vom Besteller zu erstatten. Sofern er die Entstehung dieser Kosten schuldhaft verursacht hat.  Der Besteller verpflichtet sich, den Gegenstand, ordnungsgemäß zu behandeln, sowie für eine Reinigung zu sorgen, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist. Die Gefahr der Beschädigungen des Untergangs des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Soweit gelieferte Gegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Lieferantin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte der Dick + Schaub GmbH, so ist er dieser ebenfalls zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen der Lieferanten zzgl. 10%iger Sicherheit an die Dick + Schaub GmbH. Die Dick + Schaub GmbH nimmt diese Abtretung an. Die Dick + Schaub GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangenfreien Sache (Nacherfüllung). Nur wenn die Nacherfüllung trotz Aufforderung mit Fristsetzung durch den Besteller fehlschlägt oder von der Dick + Schaub GmbH verweigert wird, insbesondere im Hinblick auf unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Ist der Besteller Unternehmer, so muss er offensichtliche Mängel umgehend rügen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sind gebrauchte Objekte (einschließlich Vorführgeräte) Vertragsgegenstand,  wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Dick + Schaub GmbH nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.

§ 7 Haftung
Die Dick + Schaub GmbH haftet weder für Mangelfolgeschäden, die aufgrund des Mangels nicht voraussehbar waren, noch für entgangenen Gewinn. Sie haftet ferner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Haftungsbeschränkungen gelten insgesamt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, sowie bei einem Fehler zugesicherter Eigenschaften. Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentliche Vertragspflichten.

§ 8 Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach dem Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann die Dick + Schaub GmbH Vorauszahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. In diesem Fall verpflichtet sich der Besteller, Sicherheit für die fälligen Forderungen zu leisten. Tut er dies nicht, so kann die Dick + Schaub GmbH vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Ware hat die Lieferantin Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen und bereits erbrachte Lieferungen.

§9 Recht der Dick + Schaub GmbH
Ein Rücktrittsrecht wird der Dick + Schaub GmbH ferner eingeräumt, wenn der Besteller über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse.

§ 10 Aufrechnung und Abtretung
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung aller oder einzelnen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Dick + Schaub GmbH. Die Dick + Schaub GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lahr. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus Verträgen als GerichtsstandLahr vereinbart.

§ 12 Salvatorische  Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

§ 13 Datenschutzklausel
Der Besteller ist damit einverstanden und nimmt davon Kenntnis, dass seine Daten von der Dick + Schaub GmbH gespeichert und in deren Kundenkartei zu betriebsinternen Zwecken verwendet werden.


 

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